Steckbriefe & Wissen

Die wichtigsten Tierseuchen verständlich erklärt – mit den zentralen Fakten und was sie für Ihren Betrieb bedeuten. Aufbereitet aus amtlichen und fachlichen Quellen (u. a. FLI, QS, Landwirtschaftskammern).

Seuchen-Steckbrief

Afrikanische Schweinepest (ASP)

Erreger
ASP-Virus (Asfarviridae)
Betroffen
Haus- & Wildschweine
Für Menschen
ungefährlich
Anzeigepflicht
ja
Impfung
kein zugelassener Impfstoff (EU)
Amtliche Zonen
Schutzzone ~3 km + Überwachungszone ~10 km (Ausbruch) sowie EU-Sperrzonen I/II/III (Regionalisierung, VO (EU) 2023/594)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine anzeigepflichtige Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine betrifft. Für den Menschen und andere Tierarten ist sie ungefährlich. Der Verlauf bei Schweinen ist sehr häufig tödlich; einen zugelassenen Impfstoff gibt es in der EU nicht.

Übertragung

  • Direkter Kontakt zwischen Tieren (Haus- und Wildschwein)
  • Kontaminierte Gegenstände, Fahrzeuge, Kleidung, Futter und Speiseabfälle
  • Wildschweine und Tierkadaver spielen eine zentrale Rolle bei der Verbreitung

Zwei Zonen-Regime – bitte nicht verwechseln

Bei ASP existieren zwei verschiedene Zonensysteme nebeneinander:

  1. Akute Seuchenbekämpfung (Del. VO (EU) 2020/687): Bei einem Ausbruch im Hausschweinebestand richtet das Veterinäramt eine Schutzzone (Radius mindestens 3 km) und eine Überwachungszone (Radius mindestens 10 km) um den Betrieb ein. Diese Zonen sind zeitlich befristet und werden nach Ablauf der Fristen ohne neue Fälle wieder aufgehoben.
  2. EU-Regionalisierung (Durchführungsverordnung (EU) 2023/594): Die EU-Kommission legt in Anhang I längerfristige Sperrzonen I, II und III fest – Sperrzone I als Puffer ohne eigene Fälle, Sperrzone II nach ASP-Nachweis beim Wildschwein, Sperrzone III nach Ausbruch bei gehaltenen Schweinen. Diese Zonen bestimmen monatelang, was verbracht und vermarktet werden darf.

Ein Betrieb kann gleichzeitig in beiden Systemen liegen (z. B. Überwachungszone und Sperrzone II). Maßgeblich sind dann beide Auflagenpakete. Zusätzlich legen die Länder bei Wildschweinfunden Restriktionsgebiete (u. a. Kerngebiet) entlang von Verwaltungs- und Landschaftsgrenzen fest.

Was das für Ihren Betrieb bedeutet

  • In der Schutzzone und in Sperrzone III: weitreichende Transport- und Vermarktungsverbote
  • In der Überwachungszone und in Sperrzone II: Verbringen nur mit Genehmigung, verstärkte Dokumentation und Untersuchungspflichten
  • In Sperrzone I: Verbringen aus der Zone nur mit Genehmigung, Biosicherheitsauflagen
  • Schweine aus Sperrzonen sind oft nur eingeschränkt oder gar nicht vermarktbar – das ist häufig der größte wirtschaftliche Schaden.

Verbindlich sind immer die Allgemeinverfügung des zuständigen Veterinäramts und die EU-Regionalisierung (Durchführungsverordnung (EU) 2023/594).

Quelle: Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) – https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/afrikanische-schweinepest/

Monitoring mit Frühwarnung

Wir warnen Sie, sobald diese Seuche Ihre Region und Ihre Tierart betrifft.

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Seuchen-Steckbrief

Blauzungenkrankheit (BTV-3)

Erreger
Blauzungenvirus Serotyp 3
Übertragung
Gnitzen (Culicoides), saisonal
Betroffen
Wiederkäuer
Für Menschen
ungefährlich
Anzeigepflicht
ja
Status DE
ganz DE nicht frei, informativ

Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige, durch Gnitzen (Culicoides) übertragene Viruserkrankung der Wiederkäuer (v. a. Schafe und Rinder). Sie ist nicht auf den Menschen übertragbar und wird nicht direkt von Tier zu Tier weitergegeben.

Übertragung

  • Stechmücken/Gnitzen als Vektor; Aktivität stark saisonal (warme Monate)
  • Verschleppung über Tiertransporte zwischen Regionen

Behördliche Maßnahmen

Bei Nachweis wird eine Restriktionszone mit Radius von in der Regel 150 km um den Fundort eingerichtet. Innerhalb gelten Verbringungsbeschränkungen; Verbringungen sind oft nur mit Impfung, Behandlung und/oder Untersuchung möglich. Eine Impfung gegen den jeweiligen Serotyp ist der wirksamste Schutz.

Was das für Ihren Betrieb bedeutet

  • Klinische Erkrankung kann erhebliche Leistungseinbußen verursachen (Milchrückgang, Fruchtbarkeitsstörungen, Lahmheiten, Tierverluste)
  • Verbringungsbeschränkungen erschweren Vermarktung und Handel

Aktueller Status (Stand Juni 2026)

Ganz Deutschland gilt für BTV-3 als nicht frei. Weil das Virus flächendeckend verbreitet ist, bestehen innerhalb Deutschlands keine besonderen Verbringungsbeschränkungen allein wegen BTV-3 mehr. Ab dem 15. Juli 2026 wird die Blauzungenkrankheit im EU-Recht nur noch als Seuche der Kategorien D+E geführt (Herabstufung). TierSignal zeigt BTV-3 daher informativ an (ganz DE betroffen) und löst dafür keine akute Einzelwarnung aus. Eine Impfung gegen den jeweiligen Serotyp bleibt der wirksamste Schutz; die Gnitzen-Aktivität ist weiterhin saisonal. Hinweis: Parallel sorgt BTV-8 (siehe eigener Steckbrief) für aktive 150-km-Restriktionszonen in mehreren Bundesländern.

Verbindlich ist die Allgemeinverfügung des zuständigen Veterinäramts. Die Darstellung in der App ist indikativ.

Quelle: Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) – https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/blauzungenkrankheit/

Monitoring mit Frühwarnung

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Blauzungenkrankheit (BTV-8)

Erreger
Blauzungenvirus Serotyp 8
Übertragung
Gnitzen (Culicoides), saisonal
Betroffen
Wiederkäuer
Für Menschen
ungefährlich
Anzeigepflicht
ja
Zone
Restriktionszone ~150 km, aktive Auflagen

Die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) ist wie BTV-3 eine anzeigepflichtige, durch Gnitzen (Culicoides) übertragene Viruserkrankung der Wiederkäuer (v. a. Rinder, Schafe, Ziegen). Sie ist nicht auf den Menschen übertragbar.

Aktuelle Lage (Stand Juni 2026)

Seit Oktober 2025 werden BTV-8-Ausbrüche in mehreren Bundesländern gemeldet – u. a. Baden-Württemberg, Bayern, Saarland, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Nordrhein-Westfalen und Hessen. Um die Ausbrüche werden Restriktionszonen mit Radius von in der Regel 150 km eingerichtet, die teils auch Nachbar-Bundesländer erfassen. Anders als bei BTV-3 bestehen hier aktive Verbringungsbeschränkungen.

Behördliche Maßnahmen

  • Restriktionszone (~150 km) um den Fundort; Verbringungen empfänglicher Tiere nur mit Auflagen (Impfung, Behandlung, Untersuchung)
  • Impfung gegen den jeweiligen Serotyp ist der wirksamste Schutz (BTV-8-Impfstoff getrennt von BTV-3)

Was das für Ihren Betrieb bedeutet

  • Liegt Ihr Betrieb in einer betroffenen Region, prüfen Sie vor jedem Tiertransport die geltenden Auflagen
  • Leistungseinbußen und Handelshemmnisse möglich

Darstellung in TierSignal

Da es keinen sauberen bundesweiten Geodaten-Dienst für BTV-Restriktionszonen gibt (sie werden je Bundesland verfügt), bildet TierSignal die betroffenen Bundesländer als indikative Restriktions-Flächen ab. Das ist eine Näherung – verbindlich ist allein die Allgemeinverfügung des zuständigen Veterinäramts.

Quelle: Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) – https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/blauzungenkrankheit/

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Geflügelpest (Aviäre Influenza, HPAI)

Erreger
Hochpathogenes aviäres Influenzavirus
Betroffen
Geflügel & Wildvögel
Für Menschen
sehr selten
Anzeigepflicht
ja
Typische Auflage
Stallpflicht (Aufstallung)
Amtliche Zonen
Schutzzone ~3 km, Überwachungszone ~10 km

Die hochpathogene aviäre Influenza ist eine anzeigepflichtige, hochansteckende Viruserkrankung des Geflügels und vieler Wildvogelarten. Sie verläuft in Hausgeflügelbeständen meist seuchenhaft mit hoher Sterblichkeit.

Übertragung

  • Wildvögel (insbesondere Wasservögel) sind das Hauptreservoir
  • Eintrag über Kontakt zu Wildvögeln, kontaminierte Einstreu, Futter, Wasser, Geräte und Personen
  • Höheres Risiko im Herbst/Winter durch Vogelzug

Behördliche Maßnahmen bei einem Ausbruch

Schutzzone (mindestens 3 km) und Überwachungszone (mindestens 10 km) um den Ausbruchsbetrieb. Typisch sind Aufstallungsgebot (Stallpflicht), Transport- und Ausstellungsverbote, Biosicherheits-Auflagen und amtliche Untersuchungen. Sperrmaßnahmen werden frühestens nach Reinigung und Desinfektion und Ablauf der gesetzlichen Fristen aufgehoben.

Was das für Ihren Betrieb bedeutet

  • Stallpflicht und Verbringungsverbote bereits in der Risikolage
  • Bei Ausbruch im Bestand droht die Tötung des gesamten Bestands; entschädigt wird nur der gemeine Wert der Tiere über die Tierseuchenkasse (keine Betriebsunterbrechung).

Verbindlich ist die Allgemeinverfügung des zuständigen Veterinäramts.

Quelle: Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) – https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/

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Maul- und Klauenseuche (MKS)

Erreger
MKS-Virus (Aphthovirus)
Betroffen
Klauentiere (Rind, Schwein, Schaf, Ziege)
Für Menschen
ungefährlich
Anzeigepflicht
ja
Ansteckung
sehr hoch
Status DE
frei ohne Impfung (seit 14.04.2025)

Die Maul- und Klauenseuche ist eine hochansteckende, anzeigepflichtige Viruserkrankung der Klauentiere (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen sowie Wildklauentiere). Sie ist für den Menschen ungefährlich, verursacht aber massive wirtschaftliche Schäden und führt sofort zu weitreichenden Handels- und Verbringungsbeschränkungen.

Aktueller Status (Stand Juni 2026)

Deutschland ist frei von MKS (ohne Impfung) – diesen Status hat es zum 14. April 2025 wiedererlangt. Derzeit gibt es keine MKS-Ausbrüche in deutschen Betrieben. Im Januar 2025 war ein Einzelfall in einem Wasserbüffel-Bestand in Brandenburg aufgetreten (erster Fall in Deutschland seit 1988); die damaligen Restriktionszonen wurden aufgehoben. In einzelnen EU-Nachbarstaaten (z. B. Ungarn, Slowakei) gab es Fälle – erhöhte Wachsamkeit bleibt geboten.

Behördliche Maßnahmen im Ausbruchsfall

  • Sofortige Sperrung des Betriebs, Tötung betroffener Bestände
  • Schutzzone (~3 km) und Überwachungszone (~10 km) um den Ausbruchsort
  • Umfassende Transport- und Verbringungsverbote

Darstellung in TierSignal

Solange kein Ausbruch vorliegt, zeigt TierSignal keine MKS-Zonen. Tritt ein Fall auf, erzeugt die App aus dem gemeldeten Ausbruchsort automatisch indikative Schutz-/Ueberwachungszonen (gesetzliche Radien). Verbindlich ist allein die Allgemeinverfügung des zuständigen Veterinäramts.

Quelle: Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) – https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/maul-und-klauenseuche/

Monitoring mit Frühwarnung

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Newcastle-Krankheit (atypische Geflügelpest)

Erreger
Aviäres Paramyxovirus Typ 1 (NDV)
Betroffen
Hühner, Puten & viele Vogelarten
Für Menschen
meist ungefährlich (selten Bindehautentzündung)
Anzeigepflicht
ja
Impfung
Pflicht für Hühner & Puten (DE)
Amtliche Zonen
Schutzzone ~3 km, Überwachungszone ~10 km

Die Newcastle-Krankheit ist eine anzeigepflichtige, hochansteckende Viruserkrankung des Geflügels und zahlreicher Vogelarten. In Beständen verläuft sie oft seuchenhaft mit hoher Sterblichkeit. Für den Menschen ist sie in der Regel ungefährlich; bei direktem Kontakt kann selten eine leichte Bindehautentzündung auftreten.

Übertragung

  • Direkter Kontakt zu infizierten Tieren sowie deren Ausscheidungen
  • Kontaminierte Einstreu, Futter, Wasser, Geräte, Fahrzeuge und Personen
  • Eintrag über Wildvögel möglich

Vorbeugung und behördliche Maßnahmen

In Deutschland besteht eine Impfpflicht für Hühner und Puten – sie ist der wichtigste Schutz. Bei einem Ausbruch richten die Behörden eine Schutzzone (mindestens 3 km) und eine Überwachungszone (mindestens 10 km) ein; typisch sind die Tötung betroffener Bestände, Transport- und Ausstellungsverbote sowie Biosicherheits-Auflagen.

Was das für Ihren Betrieb bedeutet

  • Die vorgeschriebene Impfung ist Voraussetzung für Handel und Ausstellungen
  • Bei einem Ausbruch drohen Bestandstötung und weitreichende Verbringungsverbote

Verbindlich ist die Allgemeinverfügung des zuständigen Veterinäramts.

Quelle: Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) – https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/newcastle-krankheit/

Monitoring mit Frühwarnung

Wir warnen Sie, sobald diese Seuche Ihre Region und Ihre Tierart betrifft.

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Handlungsempfehlung

ASP-Sperrzone I – was jetzt gilt

Sperrzone I ist die mildeste Stufe der EU-weiten ASP-Regionalisierung: ein Puffergebiet, das an eine Sperrzone II oder III angrenzt, in dem selbst aber kein ASP-Fall aufgetreten ist. Sie wird von der EU-Kommission in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 festgelegt und regelmäßig angepasst.

Kernauflagen

  • Verbringungsverbot (Art. 9 Abs. 1): Gehaltene Schweine aus Sperrzone I dürfen grundsätzlich nicht aus der Zone heraus verbracht werden – weder innerhalb Deutschlands noch in andere Mitgliedstaaten.
  • Ausnahmen sind möglich (Art. 22): Die zuständige Behörde kann Verbringungen genehmigen, wenn u. a. die Schweine seit Geburt oder mindestens 30 Tage ununterbrochen im Herkunftsbetrieb gehalten wurden und eine klinische Untersuchung durch einen amtlichen Tierarzt (nach Art. 15) stattgefunden hat.
  • Biosicherheit (Anhang III): Verstärkte Anforderungen an den Betrieb – u. a. Hygieneschleuse, Kleidungs-/Schuhwechsel, Desinfektion, keine Kontakte zwischen Hausschweinen und Wildschweinen.
  • Tierärztliche Bestandsbesuche (Art. 16 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i): Für Verbringungsgenehmigungen muss der Bestand mindestens zweimal jährlich tierärztlich untersucht werden (Abstand mindestens 4 Monate).

Was Sie konkret tun sollten

  1. Keine Schweine ohne Genehmigung verbringen – auch nicht zum Schlachthof. Jede Ausnahme läuft über das Veterinäramt.
  2. Biosicherheit nach Anhang III umsetzen und dokumentieren – sie ist Voraussetzung fast aller Ausnahmen.
  3. Die ASP-Risikoampel der Universität Vechta (risikoampel.uni-vechta.de) ist ein kostenloses Werkzeug zur Selbsteinschätzung der Biosicherheit Ihres Betriebs.

Verbindlich sind ausschließlich die Allgemeinverfügung Ihres Landkreises und die Bescheide des zuständigen Veterinäramts. Diese Übersicht ersetzt keine amtliche Auskunft und keinen Rechtsrat.

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 (ASP-Regionalisierung), Anhang I Teil I – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32023R0594

Handlungsempfehlung

ASP-Sperrzone II – was jetzt gilt

Sperrzone II wird eingerichtet, wenn ASP bei Wildschweinen nachgewiesen wurde (ohne Ausbruch in einem Hausschweinebestand). Sie ist die in Deutschland mit Abstand häufigste Sperrzonen-Stufe – die Zonen entlang der Grenze zu Polen sind überwiegend Sperrzone II.

Kernauflagen

  • Verbringungsverbote (Art. 9–12): Gehaltene Schweine, deren Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte und frisches Fleisch/Fleischerzeugnisse aus Sperrzone II dürfen die Zone grundsätzlich nicht verlassen.
  • Ausnahmen innerhalb der Zone und darüber hinaus (Art. 23 ff.): Die Behörde kann Verbringungen genehmigen – an strenge Bedingungen geknüpft (Haltungsdauer, klinische Untersuchung, Biosicherheit nach Anhang III).
  • Schlachtung (Art. 24): Verbringung zur sofortigen Schlachtung ist mit Genehmigung möglich, bevorzugt zu einem Schlachthof innerhalb oder nahe der Zone.
  • Kanalisierungsverfahren (Art. 25–26): Für Transporte durch oder aus der Zone kann die Behörde ein Kanalisierungsverfahren anordnen: festgelegte Route, keine Zwischenstopps, amtliche Versiegelung des Transportfahrzeugs und Nachverfolgbarkeit (z. B. Echtzeit-Navigation/Satellitenortung).
  • Fallwildsuche im Bestand (Art. 16 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii): Für Verbringungsgenehmigungen müssen u. a. wöchentlich die ersten zwei in der Woche verendeten Schweine je Produktionseinheit virologisch untersucht werden (bei Beständen ab einer bestimmten Größe).

Was Sie konkret tun sollten

  1. Jede Verbringung vorab mit dem Veterinäramt klären – auch innerhalb der Sperrzone. Ohne Genehmigung drohen Bußgeld und Vermarktungssperren.
  2. Verendete Tiere unverzüglich melden und der Untersuchungspflicht nachkommen – sie ist Voraussetzung für spätere Verbringungsgenehmigungen.
  3. Kontakt zwischen Haus- und Wildschweinen konsequent unterbinden (Zäunung, Futterlagerung, keine Speiseabfälle).
  4. Die ASP-Risikoampel der Universität Vechta (risikoampel.uni-vechta.de) hilft bei der kostenlosen Selbsteinschätzung Ihrer Biosicherheit.

Verbindlich sind ausschließlich die Allgemeinverfügung Ihres Landkreises und die Bescheide des zuständigen Veterinäramts. Diese Übersicht ersetzt keine amtliche Auskunft und keinen Rechtsrat.

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 (ASP-Regionalisierung), Anhang I Teil II – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32023R0594

Handlungsempfehlung

ASP-Sperrzone III – was jetzt gilt

Sperrzone III ist die strengste Stufe der EU-weiten ASP-Regionalisierung. Sie wird eingerichtet, wenn ASP bei gehaltenen Schweinen (Hausschweinebestand) ausgebrochen ist. Zusätzlich gelten dort in der Regel die klassische Schutz- und Überwachungszone der Seuchenbekämpfung nach Del. VO (EU) 2020/687.

Kernauflagen

  • Weitreichende Verbringungsverbote: Gehaltene Schweine, Zuchtmaterial, tierische Nebenprodukte und Fleisch dürfen die Zone grundsätzlich nicht verlassen. Ausnahmen sind enger gefasst als in Sperrzone II und werden nur ausnahmsweise genehmigt (Art. 28–30) – etwa zur sofortigen Schlachtung unter besonderen Auflagen oder bei außergewöhnlichen Umständen wie Tierschutzproblemen im Bestand.
  • Tierärztliche Bestandsbesuche (Art. 16 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii): Für Verbringungsgenehmigungen muss der Bestand mindestens alle drei Monate tierärztlich untersucht werden.
  • Wildschweinsichere Abtrennung (Anhang III Nr. 2 Buchst. h): Ställe und Futterlager müssen so gesichert sein, dass kein Kontakt zu Wildschweinen möglich ist – einschließlich wildschweinsicherer Umzäunung der relevanten Bereiche (für bestehende Betriebe galt eine Übergangsregelung nach Art. 16 Abs. 3).
  • Verschärfte Biosicherheit: Hygieneschleusen, dokumentierter Kleidungs- und Schuhwechsel, Desinfektion, Besucherbuch – die Anforderungen aus Anhang III gelten hier in voller Schärfe.

Was Sie konkret tun sollten

  1. Rechnen Sie nicht mit Routinegenehmigungen: In Sperrzone III ist die Vermarktung massiv eingeschränkt; planen Sie Schlachtungen und Bestandsbewegungen früh und ausschließlich mit dem Veterinäramt.
  2. Zäunung und Stallsicherung dokumentiert instand halten – sie ist Genehmigungsvoraussetzung.
  3. Kadaver- und Krankheitsmeldungen ohne Verzug – Verstöße gefährden alle künftigen Ausnahmen.
  4. Die ASP-Risikoampel der Universität Vechta (risikoampel.uni-vechta.de) zeigt kostenlos, wo Ihre Biosicherheit noch Lücken hat.

Verbindlich sind ausschließlich die Allgemeinverfügung Ihres Landkreises und die Bescheide des zuständigen Veterinäramts. Diese Übersicht ersetzt keine amtliche Auskunft und keinen Rechtsrat.

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 (ASP-Regionalisierung), Anhang I Teil III – https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32023R0594

Handlungsempfehlung

Schutzzone / Sperrzone – was jetzt gilt

Die Schutzzone (Radius i. d. R. mindestens 3 km um den Ausbruchsbetrieb) hat die strengsten Auflagen. Typische Maßnahmen (je Seuche und Allgemeinverfügung unterschiedlich):

  • Standstill / Verbringungsverbot: Tiere, Erzeugnisse, Gülle, Mist und Einstreu dürfen die Betriebe grundsätzlich nicht verlassen.
  • Aufstallung (bei Geflügelpest) bzw. Absonderung der Tiere.
  • Amtliche Untersuchungen und Bestandsaufnahmen.
  • Verstärkte Biosicherheit: Zugangsbeschränkungen, Desinfektion an Ein-/Ausgängen, Dokumentation aller Bewegungen.
  • Markt-, Ausstellungs- und Veranstaltungsverbote.
  • Ausnahmen (z. B. Transport zum Schlachthof) sind nur mit ausdrücklicher behördlicher Genehmigung möglich.

Wichtig: Ob und welche Ausnahme für Ihren Betrieb gilt, entscheidet ausschließlich das zuständige Veterinäramt. Bewegen Sie keine Tiere ohne vorherige Rücksprache.

Quelle: Del. VO (EU) 2020/687 + dt. Tierseuchen-Verordnungen; LWK NRW – https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tiergesundheit/

Handlungsempfehlung

Überwachungszone – was jetzt gilt

Die Überwachungszone (Radius i. d. R. mindestens 10 km, schließt die Schutzzone ein) hat etwas weniger strenge, aber weiterhin spürbare Auflagen:

  • Verbringen meist nur mit Genehmigung und unter Auflagen (z. B. Untersuchung, Transportregeln).
  • Meldepflichten und ggf. Bestandsregister/Dokumentation.
  • Mögliche Aufstallung (insbesondere bei Geflügelpest) und Biosicherheitsauflagen.
  • Markt- und Ausstellungsverbote können gelten.

Die Auflagen werden schrittweise gelockert, sobald die gesetzlichen Fristen ohne neue Fälle ablaufen. Maßgeblich ist die jeweilige Allgemeinverfügung; im Zweifel das Veterinäramt kontaktieren.

Quelle: Del. VO (EU) 2020/687 + dt. Tierseuchen-Verordnungen

Biosicherheit

Biosicherheit im Geflügelbetrieb (HPAI-Prävention)

Kernmaßnahmen zur Vorbeugung gegen die Geflügelpest:

  • Wildvogelkontakt vermeiden: Fütterung und Tränke nur im Stall/überdacht; offene Wasserflächen unzugänglich machen; Stallzugänge sichern.
  • Hygieneschleuse: Stallspezifische Kleidung und Schuhwerk, Händehygiene, Desinfektionsmatten.
  • Schadnager- und Schädlingsbekämpfung.
  • Zukauf und Bewegungen nur aus unverdächtigen Beständen, mit Dokumentation.
  • Früherkennung: erhöhte Tierverluste, Rückgang von Futter-/Wasseraufnahme oder Legeleistung unverzüglich abklären und ggf. melden.
  • Aufstallung konsequent umsetzen, sobald ein Aufstallungsgebot gilt.

Bei einem Aufstallungsgebot (Stallpflicht) müssen alle Tiere in geschlossenen Stallungen oder unter überdachten, seitlich gesicherten Vorrichtungen gehalten werden.

Quelle: FLI Biosicherheits-Empfehlungen; Tierseucheninfo Niedersachsen – https://tierseucheninfo.niedersachsen.de/

Biosicherheit

Biosicherheit im Rinderbetrieb (Blauzunge/MKS-Prävention)

Kernmaßnahmen zur Vorbeugung gegen Blauzungenkrankheit (BTV) und Maul- und Klauenseuche (MKS):

  • Impfschutz gegen BTV: Impfung gemäß StIKo-Vet-Empfehlung mit dem Hoftierarzt planen; sie ist der wirksamste Schutz und Voraussetzung für viele Verbringungs-Ausnahmen in Restriktionszonen.
  • Gnitzen-Abwehr (BTV-Vektor): Repellentien in der Saison, Güllelagunen und stehende Nässe als Brutstätten reduzieren, Tiere in Risikophasen nachts aufstallen.
  • Zukauf und Tierverkehr: nur Tiere mit klarem Gesundheitsstatus zukaufen, Quarantäne für Neuzugänge, Transportfahrzeuge gereinigt und desinfiziert.
  • Personen- und Fahrzeughygiene: betriebseigene Kleidung und Stiefel, Desinfektion an Ein- und Ausgängen, Besucherkontakte dokumentieren – MKS wird auch über Kleidung, Geräte und Reifen verschleppt.
  • Futter- und Tränkehygiene: keine Speiseabfälle, Futter und Einstreu vor Kontamination geschützt lagern.
  • Früherkennung: Fieber, Speicheln, Lahmheit, Blasen an Maul und Klauen oder auffällige Milchrückgänge sofort dem Hoftierarzt melden – MKS ist anzeigepflichtig, jede Verzögerung vergrößert den Schaden.
  • Dokumentation: Tierbewegungen, Besucher und Lieferungen lückenlos erfassen.

Eine hohe Biosicherheit senkt das Eintragsrisiko deutlich und ist Voraussetzung für Ausnahmegenehmigungen in Restriktionsgebieten.

Quelle: FLI Empfehlungen Blauzungenkrankheit/MKS; StIKo Vet Impfempfehlungen – https://www.fli.de/

Biosicherheit

Biosicherheit bei Schaf und Ziege (Blauzunge/MKS-Prävention)

Kernmaßnahmen zur Vorbeugung gegen Blauzungenkrankheit (BTV) und Maul- und Klauenseuche (MKS) – Schafe erkranken an BTV besonders schwer:

  • Impfschutz gegen BTV: Impfung gemäß StIKo-Vet-Empfehlung mit dem Hoftierarzt planen; bei Schafen verhindert sie schwere Verläufe und Verluste und ist Voraussetzung für viele Verbringungs-Ausnahmen.
  • Gnitzen-Abwehr (BTV-Vektor): Repellentien in der Saison, Brutstätten (stehende Nässe, Mistränder) reduzieren, empfindliche Tiere in Risikophasen nachts aufstallen.
  • Weide- und Herdenmanagement: Kontakt zu fremden Klauentieren vermeiden (auch an Zäunen), gemeinsame Triebwege und Sammelstellen kritisch prüfen.
  • Zukauf und Tierverkehr: nur Tiere mit klarem Gesundheitsstatus zukaufen, Quarantäne für Neuzugänge, Transportfahrzeuge gereinigt und desinfiziert.
  • Personen- und Gerätehygiene: betriebseigene Kleidung und Stiefel, Schermaschinen und Klauenpflege-Werkzeug desinfizieren – gerade Dienstleister wechseln zwischen vielen Beständen.
  • Früherkennung: Fieber, Speicheln, Lahmheit, Schwellungen an Kopf und Maul sofort dem Hoftierarzt melden – MKS ist anzeigepflichtig, jede Verzögerung vergrößert den Schaden.
  • Dokumentation: Tierbewegungen, Besucher und Lieferungen lückenlos erfassen.

Eine hohe Biosicherheit senkt das Eintragsrisiko deutlich und ist Voraussetzung für Ausnahmegenehmigungen in Restriktionsgebieten.

Quelle: FLI Empfehlungen Blauzungenkrankheit/MKS; StIKo Vet Impfempfehlungen – https://www.fli.de/

Biosicherheit

Biosicherheit im Schweinebetrieb (ASP-Prävention)

Kernmaßnahmen zur Vorbeugung gegen die Afrikanische Schweinepest:

  • Zutritts- und Schwarz-Weiß-Prinzip: Hygieneschleuse, betriebseigene Kleidung und Stiefel, Händewaschen/Desinfektion, Besucherbuch.
  • Fahrzeug- und Gerätehygiene: Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen; keine betriebsfremden Geräte ohne Desinfektion.
  • Futter und Einstreu: kein Eintrag von kontaminiertem Material; Speiseabfälle strikt verboten; Stroh/Einstreu geschützt lagern (mind. 90 Tage).
  • Wildschwein-Abwehr: doppelte Umzäunung/Stallabschottung, keine Auslaufhaltung in Risikogebieten ohne Schutz.
  • Kadaverkontrolle und Früherkennung: verendete Tiere unverzüglich melden und untersuchen lassen; tote Wildschweine dem Veterinäramt melden.
  • Dokumentation: Tierbewegungen, Besucher und Lieferungen lückenlos erfassen.

Eine hohe Biosicherheit senkt das Eintragsrisiko deutlich und ist Voraussetzung für Ausnahmegenehmigungen in Restriktionsgebieten.

Quelle: QS Leitfaden Biosicherheit Schwein (FLI-basiert) – https://q-s.de/services/files/downloadcenter/6_weitere_unterlagen/asp/ ; TGD Bayern

Verbindlich ist allein die Allgemeinverfügung des zuständigen Veterinäramts. Diese Inhalte ersetzen keine amtliche Anordnung oder tierärztliche Beratung.