Wissen

Verständlich aufbereitet aus amtlichen Quellen (FLI, QS, Tierseuchenkassen, Landwirtschaftskammern).

Handlungsempfehlung

Schutzzone / Sperrzone — was jetzt gilt

Die Schutzzone (Radius i. d. R. mindestens 3 km um den Ausbruchsbetrieb) hat die strengsten Auflagen. Typische Massnahmen (je Seuche und Allgemeinverfuegung unterschiedlich):

  • Standstill / Verbringungsverbot: Tiere, Erzeugnisse, G, Mist und Einstreu duerfen die Betriebe grundsaetzlich nicht verlassen.
  • Aufstallung (bei Gefluegelpest) bzw. Absonderung der Tiere.
  • Amtliche Untersuchungen und Bestandsaufnahmen.
  • Verstaerkte Biosicherheit: Zugangsbeschraenkungen, Desinfektion an Ein-/Ausgaengen, Dokumentation aller Bewegungen.
  • Markt-, Ausstellungs- und Veranstaltungsverbote.
  • Ausnahmen (z. B. Transport zum Schlachthof) sind nur mit ausdruecklicher behoerdlicher Genehmigung moeglich.

Wichtig: Ob und welche Ausnahme fuer Ihren Betrieb gilt, entscheidet ausschliesslich das zustaendige Veterinaeramt. Bewegen Sie keine Tiere ohne vorherige Ruecksprache.

Quelle: Del. VO (EU) 2020/687 + dt. Tierseuchen-Verordnungen; LWK NRW — https://www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tiergesundheit/

Handlungsempfehlung

Ueberwachungszone — was jetzt gilt

Die Ueberwachungszone (Radius i. d. R. mindestens 10 km, schliesst die Schutzzone ein) hat etwas weniger strenge, aber weiterhin spuerbare Auflagen:

  • Verbringen meist nur mit Genehmigung und unter Auflagen (z. B. Untersuchung, Transportregeln).
  • Meldepflichten und ggf. Bestandsregister/Dokumentation.
  • Moegliche Aufstallung (insbesondere bei Gefluegelpest) und Biosicherheitsauflagen.
  • Markt- und Ausstellungsverbote koennen gelten.

Die Auflagen werden schrittweise gelockert, sobald die gesetzlichen Fristen ohne neue Faelle ablaufen. Massgeblich ist die jeweilige Allgemeinverfuegung; im Zweifel das Veterinaeramt kontaktieren.

Quelle: Del. VO (EU) 2020/687 + dt. Tierseuchen-Verordnungen

Biosicherheit

Biosicherheit im Gefluegelbetrieb (HPAI-Praevention)

Kernmassnahmen zur Vorbeugung gegen die Gefluegelpest:

  • Wildvogelkontakt vermeiden: Fuetterung und Traenke nur im Stall/ueberdacht; offene Wasserflaechen unzugaenglich machen; Stallzugaenge sichern.
  • Hygieneschleuse: Stallspezifische Kleidung und Schuhwerk, Haendehygiene, Desinfektionsmatten.
  • Schadnager- und Schaedlingsbekaempfung.
  • Zukauf und Bewegungen nur aus unverdaechtigen Bestaenden, mit Dokumentation.
  • Frueherkennung: erhoehte Tierverluste, Rueckgang von Futter-/Wasseraufnahme oder Legeleistung unverzueglich abklaeren und ggf. melden.
  • Aufstallung konsequent umsetzen, sobald ein Aufstallungsgebot gilt.

Bei einem Aufstallungsgebot (Stallpflicht) muessen alle Tiere in geschlossenen Stallungen oder unter ueberdachten, seitlich gesicherten Vorrichtungen gehalten werden.

Quelle: FLI Biosicherheits-Empfehlungen; Tierseucheninfo Niedersachsen — https://tierseucheninfo.niedersachsen.de/

Biosicherheit

Biosicherheit im Schweinebetrieb (ASP-Praevention)

Kernmassnahmen zur Vorbeugung gegen die Afrikanische Schweinepest:

  • Zutritts- und Schwarz-Weiss-Prinzip: Hygieneschleuse, betriebseigene Kleidung und Stiefel, Haendewaschen/Desinfektion, Besucherbuch.
  • Fahrzeug- und Geraetehygiene: Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen; keine betriebsfremden Geraete ohne Desinfektion.
  • Futter und Einstreu: kein Eintrag von kontaminiertem Material; Speiseabfaelle strikt verboten; Stroh/Einstreu geschuetzt lagern (mind. 90 Tage).
  • Wildschwein-Abwehr: doppelte Umzaeunung/Stallabschottung, keine Auslaufhaltung in Risikogebieten ohne Schutz.
  • Kadaverkontrolle und Frueherkennung: verendete Tiere unverzueglich melden und untersuchen lassen; tote Wildschweine dem Veterinaeramt melden.
  • Dokumentation: Tierbewegungen, Besucher und Lieferungen lueckenlos erfassen.

Eine hohe Biosicherheit senkt das Eintragsrisiko deutlich und ist Voraussetzung fuer Ausnahmegenehmigungen in Restriktionsgebieten.

Quelle: QS Leitfaden Biosicherheit Schwein (FLI-basiert) — https://q-s.de/services/files/downloadcenter/6_weitere_unterlagen/asp/ ; TGD Bayern

Seuchen-Steckbrief

Afrikanische Schweinepest (ASP)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine anzeigepflichtige Viruserkrankung, die ausschliesslich Haus- und Wildschweine betrifft. Fuer den Menschen und andere Tierarten ist sie ungefaehrlich. Der Verlauf bei Schweinen ist sehr haeufig toedlich; einen zugelassenen Impfstoff gibt es in der EU nicht.

Uebertragung

  • Direkter Kontakt zwischen Tieren (Haus- und Wildschwein)
  • Kontaminierte Gegenstaende, Fahrzeuge, Kleidung, Futter und Speiseabfaelle
  • Wildschweine und Tierkadaver spielen eine zentrale Rolle bei der Verbreitung

Behoerdliche Massnahmen bei einem Ausbruch

Bei einem Ausbruch im Hausschweinebestand richten die Behoerden eine Schutzzone (Radius mindestens 3 km) und eine Ueberwachungszone (Radius mindestens 10 km) ein. Bei Wildschweinfunden werden zusaetzlich Restriktionszonen (u. a. Kerngebiet, gefaehrdetes Gebiet) entlang von Verwaltungs- und Landschaftsgrenzen festgelegt. Es gelten Transport- und Verbringungsbeschraenkungen, Aufstallung/Absonderung, verstaerkte Biosicherheit und amtliche Probenahmen.

Was das fuer Ihren Betrieb bedeutet

  • In der Schutz-/Sperrzone: weitreichende Transport- und Vermarktungsverbote
  • In der Ueberwachungszone: Verbringen nur mit Genehmigung, verstaerkte Dokumentation
  • Schweine aus Sperrzonen sind oft nur eingeschraenkt oder gar nicht vermarktbar — das ist haeufig der groesste wirtschaftliche Schaden.

Verbindlich sind immer die Allgemeinverfuegung des zustaendigen Veterinaeramts und die EU-Regionalisierung (Durchfuehrungsverordnung (EU) 2023/594).

Quelle: Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) — https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/afrikanische-schweinepest/

Seuchen-Steckbrief

Blauzungenkrankheit (BTV-3)

Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige, durch Gnitzen (Culicoides) uebertragene Viruserkrankung der Wiederkaeuer (v. a. Schafe und Rinder). Sie ist nicht auf den Menschen uebertragbar und wird nicht direkt von Tier zu Tier weitergegeben.

Uebertragung

  • Stechmuecken/Gnitzen als Vektor; Aktivitaet stark saisonal (warme Monate)
  • Verschleppung ueber Tiertransporte zwischen Regionen

Behoerdliche Massnahmen

Bei Nachweis wird eine Restriktionszone mit Radius von in der Regel 150 km um den Fundort eingerichtet. Innerhalb gelten Verbringungsbeschraenkungen; Verbringungen sind oft nur mit Impfung, Behandlung und/oder Untersuchung moeglich. Eine Impfung gegen den jeweiligen Serotyp ist der wirksamste Schutz.

Was das fuer Ihren Betrieb bedeutet

  • Klinische Erkrankung kann erhebliche Leistungseinbussen verursachen (Milchrueckgang, Fruchtbarkeitsstoerungen, Lahmheiten, Tierverluste)
  • Verbringungsbeschraenkungen erschweren Vermarktung und Handel

Verbindlich ist die Allgemeinverfuegung des zustaendigen Veterinaeramts. Die Puffer-Darstellung in der App ist indikativ.

Quelle: Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) — https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/blauzungenkrankheit/

Seuchen-Steckbrief

Gefluegelpest (Aviaere Influenza, HPAI)

Die hochpathogene aviaere Influenza ist eine anzeigepflichtige, hochansteckende Viruserkrankung des Gefluegels und vieler Wildvogelarten. Sie verlaeuft in Hausgefluegelbestaenden meist seuchenhaft mit hoher Sterblichkeit.

Uebertragung

  • Wildvoegel (insbesondere Wasservoegel) sind das Hauptreservoir
  • Eintrag ueber Kontakt zu Wildvoegeln, kontaminierte Einstreu, Futter, Wasser, Ger(Geraete) und Personen
  • Hoeheres Risiko im Herbst/Winter durch Vogelzug

Behoerdliche Massnahmen bei einem Ausbruch

Schutzzone (mindestens 3 km) und Ueberwachungszone (mindestens 10 km) um den Ausbruchsbetrieb. Typisch sind Aufstallungsgebot (Stallpflicht), Transport- und Ausstellungsverbote, Biosicherheits-Auflagen und amtliche Untersuchungen. Sperrmassnahmen werden fruehestens nach Reinigung und Desinfektion und Ablauf der gesetzlichen Fristen aufgehoben.

Was das fuer Ihren Betrieb bedeutet

  • Stallpflicht und Verbringungsverbote bereits in der Risikolage
  • Bei Ausbruch im Bestand droht die Toetung des gesamten Bestands; entschaedigt wird nur der gemeine Wert der Tiere ueber die Tierseuchenkasse (keine Betriebsunterbrechung).

Verbindlich ist die Allgemeinverfuegung des zustaendigen Veterinaeramts.

Quelle: Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) — https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/

Verbindlich ist allein die Allgemeinverfügung des zuständigen Veterinäramts. Diese Inhalte ersetzen keine amtliche Anordnung oder tierärztliche Beratung.