Die Afrikanische Schweinepest ist eine anzeigepflichtige Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine betrifft. Für den Menschen und andere Tierarten ist sie ungefährlich. Der Verlauf bei Schweinen ist sehr häufig tödlich; einen zugelassenen Impfstoff gibt es in der EU nicht.
Übertragung
- Direkter Kontakt zwischen Tieren (Haus- und Wildschwein)
- Kontaminierte Gegenstände, Fahrzeuge, Kleidung, Futter und Speiseabfälle
- Wildschweine und Tierkadaver spielen eine zentrale Rolle bei der Verbreitung
Zwei Zonen-Regime – bitte nicht verwechseln
Bei ASP existieren zwei verschiedene Zonensysteme nebeneinander:
- Akute Seuchenbekämpfung (Del. VO (EU) 2020/687): Bei einem Ausbruch im Hausschweinebestand richtet das Veterinäramt eine Schutzzone (Radius mindestens 3 km) und eine Überwachungszone (Radius mindestens 10 km) um den Betrieb ein. Diese Zonen sind zeitlich befristet und werden nach Ablauf der Fristen ohne neue Fälle wieder aufgehoben.
- EU-Regionalisierung (Durchführungsverordnung (EU) 2023/594): Die EU-Kommission legt in Anhang I längerfristige Sperrzonen I, II und III fest – Sperrzone I als Puffer ohne eigene Fälle, Sperrzone II nach ASP-Nachweis beim Wildschwein, Sperrzone III nach Ausbruch bei gehaltenen Schweinen. Diese Zonen bestimmen monatelang, was verbracht und vermarktet werden darf.
Ein Betrieb kann gleichzeitig in beiden Systemen liegen (z. B. Überwachungszone und Sperrzone II). Maßgeblich sind dann beide Auflagenpakete. Zusätzlich legen die Länder bei Wildschweinfunden Restriktionsgebiete (u. a. Kerngebiet) entlang von Verwaltungs- und Landschaftsgrenzen fest.
Was das für Ihren Betrieb bedeutet
- In der Schutzzone und in Sperrzone III: weitreichende Transport- und Vermarktungsverbote
- In der Überwachungszone und in Sperrzone II: Verbringen nur mit Genehmigung, verstärkte Dokumentation und Untersuchungspflichten
- In Sperrzone I: Verbringen aus der Zone nur mit Genehmigung, Biosicherheitsauflagen
- Schweine aus Sperrzonen sind oft nur eingeschränkt oder gar nicht vermarktbar – das ist häufig der größte wirtschaftliche Schaden.
Verbindlich sind immer die Allgemeinverfügung des zuständigen Veterinäramts und die EU-Regionalisierung (Durchführungsverordnung (EU) 2023/594).